Einführung
Mängelbeseitigung am Bau: Ihre Rechte rund um Gewährleistung und Abnahme
Die Mängelbeseitigung umfasst die fachgerechte Behebung von Baumängeln, also Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlicher Bauleistung. Anders als die energetische Sanierung, die dem Werterhalt ohne Eingriff in die Struktur dient, geht es hier um Ihre Mängelansprüche nach Abnahme: Mängelrüge, angemessene Fristsetzung, Nacherfüllung und – bleibt diese aus – die Ersatzvornahme. Maßgeblich sind das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 633–639) und, bei wirksamer Vereinbarung, die VOB/B. SFC koordiniert als Generalunternehmer die gewerkeübergreifende Behebung, bindet bei Bedarf Sachverständige an und sorgt für Termin- und Kostensicherheit über einen Ansprechpartner.
Mängel erfassen und beheben — mit eigenem Team
Wir nehmen jeden Mangel selbst auf und beheben ihn mit eigenen Handwerkern. Unsere Bauleiter dokumentieren jeden Schritt lückenlos und prüfen das Ergebnis vor Ort. So bleibt die Verantwortung in einer Hand und für Sie klar nachvollziehbar.
- Strukturierte Mängelaufnahme mit Fotos und klarer Verortung
- Eigene Handwerker beheben statt Auftrag an Subunternehmer weiterzureichen
- Schnelle Reaktion durch eigene, planbar verfügbare Trupps
- Lückenlose Dokumentation jeder Behebung für Ihre Unterlagen
Gewährleistungsfristen: BGB oder VOB/B – wir behalten Ihre Fristen im Blick
Wie lange ein Unternehmen für Baumängel haftet, hängt davon ab, ob der Bauvertrag nach BGB oder nach VOB/B geschlossen wurde. Beide Regelwerke setzen die Frist mit der Abnahme in Gang.
| BGB | VOB/B | |
|---|---|---|
| Gewährleistungsfrist bei Bauwerken | 5 Jahre (§ 634a BGB) | 4 Jahre (§ 13 VOB/B) |
| Beginn der Frist | ab Abnahme (§ 640 BGB) | ab Abnahme der Leistung |
| Verjährung der Mängelansprüche | nach 5 Jahren ab Abnahme | nach 4 Jahren ab Abnahme |
| Anwendung | gesetzlicher Regelfall (Werkvertrag) | bei wirksam vereinbarter VOB/B |
Für wen wir arbeiten
Mängelbeseitigung für Eigentümer, Verwalter und Bauherren
Eigentümer & Bauherren
Nach Abnahme und in der Gewährleistung
Sie haben Mängel an Ihrem Bauwerk entdeckt und möchten Ihre Ansprüche fristgerecht durchsetzen. Wir bewerten das Mangelbild, koordinieren die Behebung und sichern Termine und Kosten ab.
Hausverwaltungen
Mehrere Gewerke, ein Ansprechpartner
Bei Mängeln über mehrere Bauteile und Firmen hinweg übernehmen wir die Schnittstellen. Sie haben einen Ansprechpartner statt vieler Einzelunternehmen und behalten Übersicht über Fristen und Stand.
Gewerbe & Investoren
Werterhalt und Beweissicherung
Sie sichern den Wert Ihrer Immobilie und wollen Mängel rechtssicher dokumentiert wissen. Wir binden Sachverständige an und steuern die fachgerechte Behebung im Rahmen der Gewährleistung.
Was unsere Kunden sagen
Die SFC Group ist ein verlässlicher Partner für ganzheitliche Gebäudebewirtschaftung. Mit vorausschauender Technik, reibungslosen Abläufen und hohem Qualitätsanspruch bietet das Team ein echtes Rundum-sorglos-Paket.
Sehr professionelle und gute Zusammenarbeit. Absprachen waren unkompliziert. Gutes Personal, tolle Hilfsbereitschaft und absolute Professionalität.
Haben uns eine Klimaanlage im Büro einbauen lassen – supernetter Kontakt und Top Service! Kann ich absolut weiterempfehlen!






Lassen Sie uns sprechen
Baumängel entdeckt? Wir koordinieren die fachgerechte Behebung
Schildern Sie uns Ihr Mangelbild. Wir bewerten Ansprüche und Fristen, binden bei Bedarf Sachverständige an und steuern die Behebung aller Gewerke koordiniert.
Bauleistungen
Fristen, Kosten und Gewährleistung bei der Mängelbeseitigung
Wie lange ist die Frist zur Mängelbeseitigung?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Auftraggeber setzt dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Angemessen bedeutet: Sie muss eine fachgerechte Behebung praktisch ermöglichen. Die Länge richtet sich nach Art, Umfang und Dringlichkeit des Mangels und kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen.
Welche Frist gilt für die Mängelbeseitigung nach Abnahme?
Nach der Abnahme gilt die Gewährleistungsfrist: Bei einem BGB-Werkvertrag sind das fünf Jahre für Bauwerke (§ 634a BGB), bei wirksam vereinbarter VOB/B vier Jahre (§ 13 VOB/B). Innerhalb dieser Frist können Sie entdeckte Mängel rügen und ihre Beseitigung verlangen. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Wie lange gilt die Gewährleistung nach einer Mängelbeseitigung?
Für das nachgebesserte Bauteil beginnt die Verjährung der Mängelansprüche in der Regel neu. Der Umfang ist auf die Nachbesserung bezogen und nicht zwingend auf das gesamte Werk. Im Detail hängt das vom Einzelfall und vom Vertrag ab, weshalb wir die Behebung sauber dokumentieren.
Wer trägt die Kosten für die Mängelbeseitigung?
Die Kosten der Nacherfüllung trägt grundsätzlich das Unternehmen, das den Mangel zu verantworten hat. Davon zu trennen sind die sogenannten Sowieso-Kosten: Aufwendungen, die für eine von Anfang an mangelfreie Leistung ohnehin angefallen wären. Diese verbleiben beim Auftraggeber und mindern den Erstattungsanspruch entsprechend.
Wie hoch ist der Einbehalt für die Mängelbeseitigung in der VOB?
Bei Mängeln darf der Auftraggeber einen Teil der Vergütung einbehalten, um Druck zur Nacherfüllung auszuüben. Üblich und durch die Rechtsprechung gestützt ist ein Einbehalt in Höhe des Mehrfachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und sollte angemessen bleiben.
Wann ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?
Das Unternehmen kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Aufwand zur Beseitigung in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Maßgeblich sind die Schwere des Mangels, der Nutzen der Behebung und die entstehenden Kosten. In diesem Fall verbleiben dem Auftraggeber andere Rechte wie die Minderung.
Was ist eine Ersatzvornahme bei der Mängelbeseitigung?
Lässt das Unternehmen die gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, darf der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch eine Drittfirma beheben lassen. Die Kosten trägt der Verursacher. Häufig kann dafür vorab ein Kostenvorschuss verlangt werden. Diese Selbstvornahme ist in § 637 BGB geregelt.
Wie lange haftet eine Baufirma für Baumängel?
Bei Bauwerken haftet das Unternehmen für Mängel fünf Jahre ab Abnahme nach BGB (§ 634a) beziehungsweise vier Jahre nach VOB/B (§ 13). Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängelansprüche verjährt. Hat das Unternehmen einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten längere Verjährungsfristen.
