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Einführung

Mängelbeseitigung am Bau: Ihre Rechte rund um Gewährleistung und Abnahme

Die Mängelbeseitigung umfasst die fachgerechte Behebung von Baumängeln, also Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlicher Bauleistung. Anders als die energetische Sanierung, die dem Werterhalt ohne Eingriff in die Struktur dient, geht es hier um Ihre Mängelansprüche nach Abnahme: Mängelrüge, angemessene Fristsetzung, Nacherfüllung und – bleibt diese aus – die Ersatzvornahme. Maßgeblich sind das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 633–639) und, bei wirksamer Vereinbarung, die VOB/B. SFC koordiniert als Generalunternehmer die gewerkeübergreifende Behebung, bindet bei Bedarf Sachverständige an und sorgt für Termin- und Kostensicherheit über einen Ansprechpartner.

Mängelbeseitigung
Unsere eigenen Handwerker

Mängel erfassen und beheben — mit eigenem Team

Wir nehmen jeden Mangel selbst auf und beheben ihn mit eigenen Handwerkern. Unsere Bauleiter dokumentieren jeden Schritt lückenlos und prüfen das Ergebnis vor Ort. So bleibt die Verantwortung in einer Hand und für Sie klar nachvollziehbar.

  • Strukturierte Mängelaufnahme mit Fotos und klarer Verortung
  • Eigene Handwerker beheben statt Auftrag an Subunternehmer weiterzureichen
  • Schnelle Reaktion durch eigene, planbar verfügbare Trupps
  • Lückenlose Dokumentation jeder Behebung für Ihre Unterlagen
Gewährleistung: Wir beheben gemeldete Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nach VOB/B und übergeben Ihnen ein nachvollziehbares Abnahmeprotokoll.
Jetzt Mängelbeseitigung anfragen
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Fristen im Vergleich

Gewährleistungsfristen: BGB oder VOB/B – wir behalten Ihre Fristen im Blick

Wie lange ein Unternehmen für Baumängel haftet, hängt davon ab, ob der Bauvertrag nach BGB oder nach VOB/B geschlossen wurde. Beide Regelwerke setzen die Frist mit der Abnahme in Gang.

BGB VOB/B
Gewährleistungsfrist bei Bauwerken 5 Jahre (§ 634a BGB) 4 Jahre (§ 13 VOB/B)
Beginn der Frist ab Abnahme (§ 640 BGB) ab Abnahme der Leistung
Verjährung der Mängelansprüche nach 5 Jahren ab Abnahme nach 4 Jahren ab Abnahme
Anwendung gesetzlicher Regelfall (Werkvertrag) bei wirksam vereinbarter VOB/B

Bauleistungen

Rechtsgrundlagen der Mängelbeseitigung: Diese Normen wenden wir für Sie an

Mängelansprüche, Fristen und Abnahme sind im Werkvertragsrecht klar geregelt. Wir arbeiten konsequent auf dieser Grundlage und binden bei strittigen Fällen Sachverständige an.

BGB

BGB §§ 633–639

Das Werkvertragsrecht definiert den Sachmangel, den Anspruch auf Nacherfüllung sowie die Rechte des Auftraggebers bei ausbleibender Behebung – etwa Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz nach fruchtloser Fristsetzung.

BGB

BGB § 634a

Diese Vorschrift regelt die Verjährung der Mängelansprüche. Bei Bauwerken beträgt die Frist fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme der Leistung, sodass Sie über einen langen Zeitraum geschützt sind.

BGB

BGB § 640 (Abnahme)

Die Abnahme bestätigt die im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung und ist der zentrale Stichtag. Mit ihr beginnen die Gewährleistungsfristen, und die Beweislast für Mängel kann auf den Auftraggeber übergehen.

VOB/B

VOB/B § 13

Bei wirksam vereinbarter VOB/B regelt § 13 die Mängelansprüche und setzt für Bauwerke eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren ab Abnahme. Er bildet das Pendant zu den BGB-Regeln im Bauvertrag.

Für wen wir arbeiten

Mängelbeseitigung für Eigentümer, Verwalter und Bauherren

Gewährleistung

Eigentümer & Bauherren

Nach Abnahme und in der Gewährleistung

Sie haben Mängel an Ihrem Bauwerk entdeckt und möchten Ihre Ansprüche fristgerecht durchsetzen. Wir bewerten das Mangelbild, koordinieren die Behebung und sichern Termine und Kosten ab.

Koordination

Hausverwaltungen

Mehrere Gewerke, ein Ansprechpartner

Bei Mängeln über mehrere Bauteile und Firmen hinweg übernehmen wir die Schnittstellen. Sie haben einen Ansprechpartner statt vieler Einzelunternehmen und behalten Übersicht über Fristen und Stand.

Beweissicherung

Gewerbe & Investoren

Werterhalt und Beweissicherung

Sie sichern den Wert Ihrer Immobilie und wollen Mängel rechtssicher dokumentiert wissen. Wir binden Sachverständige an und steuern die fachgerechte Behebung im Rahmen der Gewährleistung.

Kundenstimmen

Was unsere Kunden sagen

4,8 von 5 Sternen bei Google, aus 17 Bewertungen.

★★★★★
Die SFC Group ist ein verlässlicher Partner für ganzheitliche Gebäudebewirtschaftung. Mit vorausschauender Technik, reibungslosen Abläufen und hohem Qualitätsanspruch bietet das Team ein echtes Rundum-sorglos-Paket.
MMareikeGoogle-Bewertung
★★★★★
Sehr professionelle und gute Zusammenarbeit. Absprachen waren unkompliziert. Gutes Personal, tolle Hilfsbereitschaft und absolute Professionalität.
PPamela KuceljGoogle-Bewertung
★★★★★
Haben uns eine Klimaanlage im Büro einbauen lassen – supernetter Kontakt und Top Service! Kann ich absolut weiterempfehlen!
CCarsten WoidelkoGoogle-Bewertung
Geprüft & zertifiziert
DIN EN ISO 9001 und 14001 zertifiziert
ISO 9001 & 14001
Mitglied im GEFMA Deutscher Verband für Facility Management
GEFMA-Mitglied
Sachverständigen-Siegel
Sachverständige
SHK-Innungsfachbetrieb
SHK-Innung
Mitglied bvbf Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe
bvbf-Mitglied
Eingetragener Elektro-Handwerksbetrieb
E-Handwerk

Lassen Sie uns sprechen

SFC Group GmbH · Sinsheim

Baumängel entdeckt? Wir koordinieren die fachgerechte Behebung

Schildern Sie uns Ihr Mangelbild. Wir bewerten Ansprüche und Fristen, binden bei Bedarf Sachverständige an und steuern die Behebung aller Gewerke koordiniert.

Bauleistungen

Fristen, Kosten und Gewährleistung bei der Mängelbeseitigung

Wie lange ist die Frist zur Mängelbeseitigung?

Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Auftraggeber setzt dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Angemessen bedeutet: Sie muss eine fachgerechte Behebung praktisch ermöglichen. Die Länge richtet sich nach Art, Umfang und Dringlichkeit des Mangels und kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen.

Welche Frist gilt für die Mängelbeseitigung nach Abnahme?

Nach der Abnahme gilt die Gewährleistungsfrist: Bei einem BGB-Werkvertrag sind das fünf Jahre für Bauwerke (§ 634a BGB), bei wirksam vereinbarter VOB/B vier Jahre (§ 13 VOB/B). Innerhalb dieser Frist können Sie entdeckte Mängel rügen und ihre Beseitigung verlangen. Die Frist beginnt mit der Abnahme.

Wie lange gilt die Gewährleistung nach einer Mängelbeseitigung?

Für das nachgebesserte Bauteil beginnt die Verjährung der Mängelansprüche in der Regel neu. Der Umfang ist auf die Nachbesserung bezogen und nicht zwingend auf das gesamte Werk. Im Detail hängt das vom Einzelfall und vom Vertrag ab, weshalb wir die Behebung sauber dokumentieren.

Wer trägt die Kosten für die Mängelbeseitigung?

Die Kosten der Nacherfüllung trägt grundsätzlich das Unternehmen, das den Mangel zu verantworten hat. Davon zu trennen sind die sogenannten Sowieso-Kosten: Aufwendungen, die für eine von Anfang an mangelfreie Leistung ohnehin angefallen wären. Diese verbleiben beim Auftraggeber und mindern den Erstattungsanspruch entsprechend.

Wie hoch ist der Einbehalt für die Mängelbeseitigung in der VOB?

Bei Mängeln darf der Auftraggeber einen Teil der Vergütung einbehalten, um Druck zur Nacherfüllung auszuüben. Üblich und durch die Rechtsprechung gestützt ist ein Einbehalt in Höhe des Mehrfachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und sollte angemessen bleiben.

Wann ist eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

Das Unternehmen kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Aufwand zur Beseitigung in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Maßgeblich sind die Schwere des Mangels, der Nutzen der Behebung und die entstehenden Kosten. In diesem Fall verbleiben dem Auftraggeber andere Rechte wie die Minderung.

Was ist eine Ersatzvornahme bei der Mängelbeseitigung?

Lässt das Unternehmen die gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, darf der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch eine Drittfirma beheben lassen. Die Kosten trägt der Verursacher. Häufig kann dafür vorab ein Kostenvorschuss verlangt werden. Diese Selbstvornahme ist in § 637 BGB geregelt.

Wie lange haftet eine Baufirma für Baumängel?

Bei Bauwerken haftet das Unternehmen für Mängel fünf Jahre ab Abnahme nach BGB (§ 634a) beziehungsweise vier Jahre nach VOB/B (§ 13). Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängelansprüche verjährt. Hat das Unternehmen einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten längere Verjährungsfristen.

Mängelbeseitigung-Anfrage

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Thomas Walter
Ihr AnsprechpartnerThomas WalterAbteilungsleiter Bauleistungeninfo@sfc-group.de07261 40776-10Jetzt anfragen